Nächste Versammlung
7. April in Lübeck
(Neuwahl Vorsitz)
Keine Solidarität mit den Pflegenden: Caritas verhindert deutschlandweiten Tarifvertrag Altenpflege.
Diakonie duldet schweigend.
Stellungnahme Ökumene Nord zum Scheitern
der Erstreckung des Tarifvertrages Altenpflege
So geht es nicht: Bessere Löhne für ALLE in der Altenpflege wurden verhindert.
Für eine Erstreckung des Tarifvertrages Altenpflege zwischen der Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf die Altenpflege in Deutschland als Mindestbedingungen durch den Arbeitsminister war die Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes und der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) der Diakonie als kirchliche Träger notwendig.
In der Bundeskommissionssitzung der Caritas kam am 25. Februar nicht die notwendige Mehrheit für eine Zustimmung zustande, sie hat die Erstreckung damit abgelehnt. Während die Dienstnehmerseite die Entscheidung bedauert, rechtfertigt die Dienstgeberseite sich damit, dass sie die Refinanzierung ihrer eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gefährdet sieht. Solidarität mit den vielen Pflegenden, für die der Tarif eine Verbesserung bedeutet hätte: Fehlanzeige!
Und auch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie hat keine Zustimmung erteilt: Sie hat einen Tag später, am 26. Februar, gar nicht mehr abgestimmt wie geplant, da die Arbeitgeberseite eine Abstimmung nicht mehr für nötig hielt, seien doch beide Zustimmungen – Diakonie und Caritas - zur Erstreckung notwendig gewesen. Die Arbeitnehmerseite wollte eine Abstimmung, aufgrund der Regularien der ARK war eine solche aber nicht einseitig möglich. Diese Entscheidung zur Nicht-Entscheidung werten wir als eine Entscheidung zur Unsolidarität mit den Belangen der (Alten-) Pflegenden in Deutschland, die sich nun weiter mit dem Pflegemindestlohn trösten dürfen.
Wir, die Interessensvertretungen von Mitarbeiter*innen in der katholischen Kirche und ihrer Caritas im Norden sowie der evangelischen Nordkirche und ihrer Diakonie, kritisieren scharf, dass das Scheitern der jahrelangen Bemühungen um einen allgemeingültigen Tarifvertrag, der Tausenden von Pflegenden in Deutschland bessere Bedingungen und bessere Bezahlung garantiert hätte, durch die katholisch gebundenen Arbeitgeber*innen in der Caritas herbeigeführt wurde und von den evangelisch gebundenen Arbeitgeber*innen in der Diakonie mit Nicht-Äußerung gedeckt wird. Dies konterkariert die Sonntagsreden von der Aufwertung der Pflegeberufe und zeigt, dass dann, wenn gesellschaftliche Verantwortung gefragt ist, die über die eigenen Belange hinausgeht, nicht mit Unterstützung gerechnet werden kann. Es steht zu vermuten, dass weiterer Schaden für die Glaubwürdigkeit der Kirchen entstanden ist.
Wir fordern und erwarten von den Verantwortlichen in der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen sowie in ihrer Caritas und Diakonie: Nehmen Sie Ihre gesellschaftliche Verantwortung als große Träger für den Berufsstand der Pflege wahr und sorgen Sie für eine Revision der Entscheidungen. Unsere Solidarität ist auf Seiten der Bemühungen um bessere Bedingungen für alle Pflegenden!
TV Altenpflege Stellungnahme Bundeskonferenz:
Die Landessynode hat das Kirchengemeinderatsneuordnungs-gesetz in erster Lesung verabschiedet. Hierzu ein Text vonThomas Franke (Vorsitzender des Gesamtausschuss der Nordkirche).
„Aller Dienst in der verfassten Kirche und in ihren Werken ist eine Einheit, weil es sich dabei überall um Arbeit im Weinberge des Herrn, um Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche handelt. ... Mit dieser vorgegebenen Dienstgemeinschaft ist der Kirche aufgegeben die Gestaltung eines eigenständigen kirchlichen Dienstrechts für alle kirchlichen Dienstzweige als einer kircheneigenen Angelegenheit.“ Werner Kalisch, 1952, ZeK
Mit diesen Worten und dem Bild aus Matthäus 20 wurde seinerzeit die Überführung des Begriffs „Dienstgemeinschaft“ in die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhänge der evangelischen Kirchen der Nachkriegszeit begründet und eingeleitet. Seitdem entwickelte sich dieser Terminus zu einem nicht unproblematischen Rechtsbegriff, mit dem ein von staatlichem Recht losgelöster kircheneigener Weg der Arbeitsrechtsgestaltung legitimiert werden sollte, der auch Arbeitnehmerrechte dezimiert.
Doch gerade in den letzten 20 Jahren wurde er ob seiner praktischen Erfahrbarkeit zunehmend hinterfragt und bis in höchst(-kirchen-)richterliche Entscheidungen einbezogen. So kam der Kirchengerichtshof 2006 (KGH.EKD II 0124/M35-06) zu der Feststellung, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen nicht mit der Dienstgemeinschaft vereinbar ist. Auch der „1. Weg“ ist in einer Dienstgemeinschaft nicht zulässig (KGH.EKD II 0124/34-2018). Diese wie auch andere Beispiele illustrieren eine wahrgenommene Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis, die eigentlich nur durch eine gelebte kirchliche Doppelmoral erklärbar ist.
Grund genug, meine ich, sich diesem Begriff konstruktiv zuzuwenden.
So veranstalteten die Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der Nordkirche und ihrer Diakonie im Oktober 2019 eine Konferenz zu diesem Thema. Die Ergebnisse wurden nachfolgend Personen in kirchenleitenden Funktionen zugesandt, verbunden mit der Einladung, in einen gemeinsamen Diskurs zur Situation und Zukunft der Dienstgemeinschaft in der Nordkirche und ihrer Diakonie einzutreten. Eine Bereitschaft, im November 2020 zu einem ersten Gespräch zusammenzukommen, ist inzwischen signalisiert worden.
Inzwischen hat die Landessynode der Nordkirche eine ihr vorgelegte Verfassungsänderung (!) in erster Lesung beschlossen. So soll in Artikel 30 der Passus „Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.“ durch die Einfügung „höchstens“ eingeschränkt werden. In der Begründung dazu kann man lesen: „… durch die neue Wortwahl wird noch deutlicher, dass ein Kirchengemeinderat, der Arbeitgeber, sehr wohl und sehr gut ohne Arbeitnehmer der Kirchengemeinde in seinen Reihen auskommt und arbeiten kann.“ (Hervorhebung tf)
(Quelle: Nordkirche bes. Seite 12)
Den speziellen Charakter dieser Formulierungen und ihrer Bedeutung unterstreicht die gleichzeitige Neuregelung, dass nun mehr Pastores als bisher „geborene“, also nicht gewählte, Mitglieder dieses Gremiums sein können. (Quelle: ebenda) Bei möglicher Überschreitung eines nach wie vor festgelegten Proporzes zwischen beruflichen und ehrenamtlichen Mitgliedern des Kirchengemeinderates wird dann vermutlich die Person mit Mitarbeiterstatus zurückstehen müssen.
Kehren wir noch einmal zurück zu dem Zitat am Anfang dieses Beitrags (und mir sei eine fokussierende Hervorhebung erlaubt): „Aller Dienst in der verfassten Kirche und in ihren Werken ist eine Einheit, weil es sich dabei überall um Arbeit im Weinberge des Herrn, um Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche handelt.“
Möge sich, wer dies liest, ein eigene Meinung zu diesen Aussagen bilden.
Thomas Franke
Konferenz der Mitarbeitervertretungen in der Nordkirche
8. Oktober 2019 Nikolaikirche Rostock
Pressemitteilung
Empörung über rechtswidrige Praxis beim kirchlichen Arbeitsrecht
Am 8. Oktober 2019 fand in der Rostocker Nikolai-Kirche eine Konferenz von ca. 150 Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertretern aus der Nordkirche und ihren Diakonischen Werken (Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) statt. Nach einem Referat von Prof. Dr. Kreß (Uni Bonn) unter der Überschrift: „ Dienstgemeinschaft und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht: Probleme des kirchlichen Arbeitsrechts“ diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer intensiv über ihre Vorstellungen zum Fortbestand, zur Weiterentwicklung oder Beendigung des kirchlichen Sonderwegs im Arbeitsrecht. Ergebnisse aus den Workshops werden den Verantwortlichen in Kirche und Diakonie zugeleitet, verbunden mit der Erwartung, hier in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Eines der ersten Ziele ist die Abschaffung der rechtswidrigen einseitigen Arbeitsrechtsetzung durch den Arbeitgeber („1. Weg“) in allen Einrichtungen, die diese noch anwenden.
Rostock 8.10.2019
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Fachtag kirchlicher Interessenvertretungen zur Sonderstellung des kirchlichen Arbeitsrechts
Rostock. Am Dienstag, 9. Oktober 2019, fand in der Rostocker Nikolaikirche eine Konferenz
der Mitarbeitervertretungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
ihrer Diakonie statt. Etwa 150 Teilnehmende aus Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der
landeskirchlichen Verwaltung und diakonischen Einrichtungen diskutierten angesichts der
aktuellen Rechtsentwicklung über Theorie und Praxis der Dienstgemeinschaft als kirchliches Leitbild für die Arbeitsrechtsgestaltung. Eingestimmt durch ein Impulsreferat des Bonner
Theologen und Sozialethikers Professor Dr. Hartmut Kreß suchten die Mitarbeitervertreter-innen und -vertreter nach Wegen zur Förderung einer betrieblichen Interessenvertretung auf Augenhöhe in
kirchlichen Einrichtungen. Arbeitsergebnisse dieses Fachtages sollen in die Diskussion mit den kirchlichen Arbeitgebern eingebracht werden.
Stichwort Mitarbeitervertretung:
Im Rahmen des kirchlichen Sonderwegs haben die Kirchen alternative Rechtsregelungen zum Betriebsverfassungsgesetz. Die dadurch bestehenden Mitarbeitervertretungen nehmen in kirchlichen Einrichtungen
Aufgaben von Betriebsräten wahr.
Thomas Franke
Presseanfragen: 01711718273
MAV-Bündnis-Ökumene im Norden
Fordert die Abschaffung der sachgrundlosen Befristungen!
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