Wer ist Mitglied?

Auszug MVG - EKD

 Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

§ 54

 

Bildung von Gesamtausschüssen

 

(1) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und  Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.  

 

(2) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß. Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen über die Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses treffen.

 

§ 55

 

Aufgaben des Gesamtausschusses

 

Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:

 

a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,

 

b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,

 

c) Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungs-rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,

 

d) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht sowie

 

e) Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57.

 

 

 

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24103 Kiel

 

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