Auszug MVG -
EKD
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
§ 54
Bildung von
Gesamtausschüssen
(1) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks
oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung
des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
(2) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen
dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß. Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen über
die Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses treffen.
§ 55
Aufgaben des
Gesamtausschusses
Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen
werden:
a) Beratung, Unterstützung und Information der
Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen
den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der
Mitarbeitervertretungen,
c) Erörterung arbeits-, dienst- und
mitarbeitervertretungs-rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
d) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen
Regelungen im Arbeitsrecht sowie
e) Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach §
57.