Auszug MVG - EKD
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
§ 54
Bildung von Gesamtausschüssen
1. Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich
gebildet wird.
2. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
(2)Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß.
§ 55
Aufgaben des Gesamtausschusses
1. Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
a)Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeiter-vertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
b)Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
c)Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind.
2.Sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen de
( 1 ) 1 Für den Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird je ein Gesamtausschuss gebildet. 2 Er setzt sich jeweils zusammen aus den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, die im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten werden.
( 2 ) 1 Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von ihren bisherigen Vorsitzenden einberufen. 2 Der jeweilige Vorsitz und seine Stellvertretung werden jeweils aus ihrer Mitte bestimmt. 3 Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. 4 Sie müssen zusammentreten, wenn ein Viertel ihrer jeweiligen Mitglieder es verlangt.
( 3 ) 1 Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. bildet einen Geschäftsausschuss. 2 Im Geschäftsausschuss sind in gleicher Anzahl Mitglieder aus Einrichtungen der Diakonie, die ihren Dienstsitz im Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und der Pommerschen Evangelischen Kirche haben, vertreten. 3 Näheres zur Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Geschäftsausschusses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 4 ) Die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit der Gesamtausschüsse werden von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg bzw. vom Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. jeweils für ihren Bereich getragen.
( 5 ) Den Mitgliedern des Gesamtausschusses ist von den Dienststellen Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Absätze 2 und 3 MVG zu gewähren.
( 6 ) Die Gesamtausschüsse können die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
Über die in § 55 MVG benannten Aufgaben hinaus, hat der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. die Aufgabe, die Dienstnehmervertretung und deren Stellvertretung in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie die Delegierten zur Wahlversammlung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entsenden.
Geschäftsstelle:
Peter Vergin